Rechtsprechung
LSG Bayern, 14.07.2000 - L 8 AL 388/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zur Zahlung von Unterhaltsgeld nach dem Arbeitförderungsgesetz (AFG) während der Zeit der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung; Zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang einer abgeschlossene Prüfung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten mit ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 17.09.1999 - S 35 AL 1320/97
- LSG Bayern, 14.07.2000 - L 8 AL 388/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 31/78
Einbeziehung der Prüfung in eine Bildungsmaßnahme
Auszug aus LSG Bayern, 14.07.2000 - L 8 AL 388/99
Das BSG habe im Urteil vom 12.02.1980 - 7 RAr 31/78 - ausgeführt, dass diese Bestimmung lediglich die Dauer der Weiterzahlung von Uhg regle, jedoch nicht, wann die Prüfung Bestandteil der Maßnahme sein solle.Nach Auffassung des Senats ist in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht davon auszugehen, dass die knapp 4 Wochen (27 Tage) nach dem letzten Unterrichtstag (27.06.1997) einer fast dreijährigen Fortbildungsmaßnahme abgeschlossene Prüfung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit der gem. § 34 Abs. 1 und 2 AFG geförderten Bildungsmaßnahme stand; die Teilnehmer wurden durch theoretische und fachpraktische Ausbildung (einschließlich eines Krankenhauspraktikums) inhaltlich auf diese Abschlussprüfung vorbereitet, die somit Teil der Bildungsmaßnahme war (BSG, Urteil vom 12.02.1980 SozR 4100 § 39 Nr. 16).
- BSG, 03.06.1975 - 7 RAr 17/74
Möglichkeit der Förderung von Prüfungszeiten im Anschluß an eine berufliche …
Auszug aus LSG Bayern, 14.07.2000 - L 8 AL 388/99
Die Zusammengehörigkeit von Lehrgang und Prüfung ergebe sich bezugnehmend auf das Urteil des BSG vom 03.06.1975 - 7 RAr 17/74 - aus dem Ziel der Förderung.Bezugnehmend auf das BSG-Urteil vom 03.06.1975 (BSGE 40, 29, 33) schlägt Richter vor, Zeiten zwischen dem Ende des Unterrichts und der Prüfung zur Maßnahme zu zählen, wenn eine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit nicht zumutbar gewesen sei und die Dauer der Zwischenzeit in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Ausbildung und der Bedeutung der Prüfung gestanden habe.